So geht es weiter mit dem Ausbau der Erneuerbaren

Das EEG 2021 schafft den gesetzlichen Rahmen, mit dem Deutschland im Stromsektor seine Klima- und Energieziele für 2030 und 2050 erreichen kann.

Zwei Hände umrahmen die Sonne© Adobe Stock/chartphoto

Bereits heute deckt Strom aus erneuerbaren Energien an vielen Tagen mehr als die Hälfte des gesamten deutschen Stromverbrauchs. Der weitere Ausbau der Stromerzeugung aus Erneuerbaren ist eine zentrale Säule der Energiewende. Klimaverträglicher soll sie werden, unsere Energieversorgung, und uns gleichzeitig unabhängiger machen vom Import fossiler Brenn-, Kraft- und Heizstoffe. Ein wichtiger Schritt auf diesem Weg ist das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und weiterer energierechtlicher Vorschriften. Das sogenannte EEG 2021 ist zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Mit ihm wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, um den Ausbau der erneuerbaren Energien langfristig fortzusetzen.

Damit leistet Deutschland künftig einen wesentlichen Beitrag, um die nationalen und europäischen Klimaziele zu erreichen. Die Novelle vervollständigt das umfangreiche Gesetzgebungspaket, das die Bundesregierung in der aktuellen Legislaturperiode (Kohleausstieg, Netzausbau) bereits auf den Weg gebracht hat.

65 Prozent Erneuerbare bis 2030 und Treibhausgasneutralität vor 2050

Nach dem zuvor verabschiedeten Klimaschutzprogramm 2030 schafft das EEG 2021 nun den gesetzlichen Rahmen, mit dem Deutschland sein Ziel von 65 Prozent erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch bis 2030 erreichen will. Es soll außerdem dazu beitragen, dass sowohl die Stromversorgung als auch der Stromverbrauch noch vor dem Jahr 2050 treibhausgasneutral werden. Dafür legt das Gesetz fest, in welchem Tempo klimafreundliche Energien wie Wind und Photovoltaik in den nächsten Jahren ausgebaut werden sollen.

Die Ausbaupfade bis zum Jahr 2030 sind im EEG dabei teilweise noch ambitionierter als im Klimaschutzprogramm geregelt, um sicher zu gehen, dass das 65-Prozent-Ausbauziel erreicht wird. Ob die einzelnen Ausbaupfade im passenden Tempo beschritten werden, wird künftig jedes Jahr überprüft. Erstmals sieht das EEG 2021 dafür ein jährliches Monitoring vor, mit dessen Hilfe bei Bedarf nachgesteuert werden kann.

Verbesserte Förderbedingungen für Erneuerbare wie Wind an Land und Solarenergie

Um die neuen Ausbauziele zu erreichen, enthält das EEG 2021 zahlreiche Verbesserungen an den Rahmenbedingungen für die einzelnen Technologien. Beim Ausbau bei der Windenergie an Land können künftig beispielsweise weniger windstarke Standorte wirtschaftlich erschlossen werden. Zusätzlich dürfen an der sogenannten Innovationsausschreibung, in der innovative Anlagenkombinationen zum Zuge kommen können, künftig auch besondere Solaranlagen auf Agrarflächen, Wasserflächen oder Parkplätzen teilnehmen. Auch die Ausschreibungsmengen wurden angehoben.

Mehr Akzeptanz vor Ort

Gute Nachrichten bringt das EEG 2021 zum Beispiel für Kommunen, in denen Windenergieanlagen grünen Strom für die Energiewende produzieren. Um die Akzeptanz für den Ausbau der Windenergie an Land weiter zu unterstützen können Kommunen künftig an Windanlagen finanziell beteiligt werden.

Immer öfter lassen sich auch Mieterinnen und Mieter von der Solaranlage auf dem Wohnhaus oder nahen Gebäuden klimafreundlichen und günstigen Solarstrom liefern. Gleich mehrere Änderungen im neuen EEG machen diesen sogenannten "Mieterstrom" unbürokratischer und attraktiver.

Von besonderer Bedeutung für die Akzeptanz der Projekte sind auch die finanziellen Anreize für die erneuerbare Eigenversorgung. Mit dem EEG 2021 wird der Stromverbrauch in solchen Fällen deshalb in größerem Umfang als bisher von der EEG-Umlage befreit.

Einstieg in die "Post-Förderungs-Ära"

Für ausgeförderte Anlagen – also Erneuerbare-Energien-Anlagen, deren 20-jähriger Förderzeitraum ab dem Jahr 2021 ausläuft – wird der Rechtsrahmen mit dem EEG 2021 angepasst.

Um ausgeförderten Windenergieanlagen an Land mit Blick auf die gesunkenen Strompreise einen wirtschaftlichen Weiterbetrieb zu ermöglichen, können Betreiber von Anlagen, bei denen ein Repowering aus planungsrechtlichen Gründen nicht möglich ist, für die Jahre 2021 und 2022 an Ausschreibungen teilnehmen. Die Bundesregierung will zur Umsetzung zeitnah eine entsprechende Verordnung vorlegen.

Betreibern kleiner Anlagen bis 100 Kilowatt (außer Windenergieanlagen), für die ein Weiterbetrieb in der Direktvermarktung unter Umständen derzeit unwirtschaftlich sein könnte, wird mit dem EEG 2021 ebenfalls übergangsweise eine Alternative geboten. Diese Anlagenbetreiber können den in der Anlage erzeugten Strom bis Ende 2027 wie bisher auch dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen und erhalten hierfür den Marktwert abzüglich der Vermarktungskosten.

Senkung der Förderkosten und der EEG-Umlage

Für die Akzeptanz des Ausbaus der erneuerbaren Energien ist es außerdem wichtig, die Förderkosten auch in Zukunft im Rahmen zu halten und wettbewerbliche Elemente stärker zu verankern.

Hierzu enthält das EEG 2021 verschiedene Einzelmaßnahmen wie die Anpassung der Höchstwerte in den Ausschreibungen für Wind an Land und Photovoltaik sowie die Überführung weiterer Technologien wie großer und mittlerer Photovoltaik-Dachanlagen in die Ausschreibungen. Zudem wird der Wettbewerb bei den Ausschreibungen für Freiflächen-Solaranlagen gestärkt, in dem mehr Flächen als bislang zur Teilnahme an den Ausschreibungen zugelassen werden.

Die Änderungen des EEG ergänzen die bereits im vergangenen Jahr beschlossene Senkung der EEG-Umlage durch einen Zuschuss von Mitteln aus dem Bundeshaushalt, die parallel zur EEG-Novelle auf den Weg gebracht wurde.

Umsetzung der Nationalen Wasserstoffstrategie

Nach der bereits im Klimaschutzprogramm 2030 angekündigten und am 10. Juni 2020 vom Bundeskabinett beschlossenen Nationalen Wasserstoffstrategie soll die EEG-Umlage für die Produktion von grünem Wasserstoff begrenzt werden. Dadurch wird der Markthochlauf der Wasserstoffproduktion in Deutschland unterstützt und gewährleistet, dass die Kopplung zwischen den Energieversorgungssektoren in Deutschland weiter voranschreiten kann.

Künftig können Wasserstoffhersteller zwischen zwei Optionen wählen. Zum einen wird die Möglichkeit geschaffen, die EEG-Umlage für Hersteller von Wasserstoff im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung zu begrenzen. Zum anderen soll die Bundesregierung auf Grundlage des Gesetzes künftig für die Hersteller von grünem Wasserstoff eine Vollbefreiung von der EEG-Umlage schaffen.

Für das Jahr 2021 enthält die EEG-Novelle verschiedene Aufträge an die Bundesregierung, um die gesetzlichen Regelungen durch Rechtsverordnungen noch näher auszugestalten.

Parallel zu der EEG-Novelle hat sich Deutschland in den vergangenen Jahren auch auf europäischer Ebene intensiv für den Klimaschutz eingesetzt und die Initiativen der Europäischen Kommission ausdrücklich unterstützt. Insoweit bringt sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb der Bundesregierung aktiv in die Diskussion um eine weitere Anhebung der europäischen Klimaschutzziele und den Beitrag der Mitgliedsstaaten ein.