EU macht Tempo beim Erneuerbaren-Ausbau

Mit der Ende 2022 beschlossenen EU-Notfall-Verordnung werden Erneuerbaren- und Stromnetzausbau jetzt einfacher und damit schneller. Genehmigungsverfahren, etwa für Windenergieanlagen, brauchen deutlich weniger Zeit.

Umsetzung der EU-Notfallverordnung macht Tempo beim Erneuerbaren-Ausbau© Adobe Stock/jamesteohart

Die EU-Notfall-Verordnung hat den EU-Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der Energiekrise enorme Beschleunigungsmöglichkeiten für die Zulassungsverfahren für Erneuerbare Energien und Stromnetze gegeben. Mehr als ein Jahr Zeitersparnis beim Bau einer neuen Windenergieanlage an Land könnten die jetzt in deutsches Recht umgesetzten Regelungen bringen, so lauten Schätzungen. Damit es sowohl beim Erneuerbaren-Ausbau als auch beim Ausbau der Stromnetze mit der EU-Verordnung schneller vorangehen kann, wurden verschiedene Gesetze geändert: das Windenergieflächenbedarfsgesetz, das Windenergie-auf-See-Gesetz, das Energiewirtschaftsgesetz und das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Deutlich schnellere Verfahren sollen den Ausbau voranbringen

Die neuen Regelungen sehen erhebliche Erleichterungen vor, um die Verfahren zu beschleunigen: In bereits ausgewiesenen Gebieten, die schon eine sogenannte Strategische Umweltprüfung (SUP) durchlaufen haben, entfällt im Genehmigungsverfahren nun die Pflicht der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sowie der artenschutzrechtlichen Prüfung für Erneuerbare Energien-Anlagen und Stromnetze. Um artenschutzrechtliche Belange dennoch zu wahren, muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass Anlagenbetreiber „angemessene und verhältnismäßige Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen“ durchführen. Andernfalls (und in jedem Fall bei Stromnetzen) wird ein finanzieller Ausgleich zugunsten eines Artenhilfsprogrammes fällig. Die Bewertung erfolgt auf Basis bestehender Daten (keine neue Datenerhebung). Die Verordnung erlaubt entsprechende Abweichungen von den Vorgaben der Vogelschutz-, Flora-Fauna-Habitat- und UVP-Richtlinie in ihrem Anwendungsbereich.

Bei Photovoltaik-Freiflächen-Anlagen entfällt in ausgewiesenen Gebieten, die bereits eine Strategische Umweltprüfung durchlaufen haben, die Pflicht der Umweltverträglichkeitsprüfung, nicht aber die Pflicht einer artenschutzrechtlichen Prüfung.

Regelungen gelten für Wind an Land und auf See sowie für Stromnetze

Die Regelungen, welche die EU-Notfall-Verordnung in deutsches Recht umsetzen, gelten für alle Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Stromnetze ab einer Nennspannung von 110 kV, die vor dem 30. Juni 2024 begonnen werden. Auch bereits begonnene Genehmigungsverfahren können unter bestimmten Voraussetzungen von den Erleichterungen profitieren. Für PV-Freiflächenanlagen erhalten die Betreiberinnen und Betreiber ein Wahlrecht, um ebenfalls von Erleichterungen profitieren zu können.

Weitere Regelungen der EU-Notfallverordnung können unmittelbar angewendet und müssen nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Darunter solche für bestimmte Repowering-Maßnahmen, Solarenergieanlagen und die Installation von Wärmepumpen.

Ein ausführliches Überblickspapier zur „Umsetzung“ der EU-Notfallverordnung finden Sie hier.