Entlastungspaket federt hohe Energiepreise ab

Am vergangenen Donnerstag hat der Bundestag Preisbremsen für Gas und Wärme sowie Strom beschlossen. Sie sollen die stark gestiegenen Energiepreise für die Verbraucherinnen und Verbraucher mildern. Wie gebremst wird und wer profitiert.

Hochspannungsleitungen im Winter© Adobe Stock / vejaa

Jetzt im Dezember geht’s los. Aktuell herrscht Schonzeit auf den Energiekonten vieler Verbraucherinnen und Verbraucher. Denn die Abschlagszahlungen für Gas und Wärme übernimmt in diesem Monat der Staat. Die sogenannte Dezember-Soforthilfe überbrückt die Zeit bis zur Einführung der in der vergangenen Woche beschlossenen Preisbremsen bei Gas und Fernwärme. Mit diesen und der Strompreisbremse will die Bundesregierung die Menschen in Deutschland von den hohen Energiepreisen entlasten.

So sollen die Kosten ausgebremst werden

Kleine und mittlere Verbraucher, wie zum Beispiel private Haushalte, zahlen ab 2023 zunächst bis Jahresende für 80 Prozent ihres prognostizierten Gas- und Wärmeverbrauches einen gedeckelten Preis. Für Erdgas sind das dann zwölf Cent pro Kilowattstunde (kWh), für Wärme 9,5 Cent. Die Differenz übernimmt auch hier der Staat. Für den darüberhinausgehenden Verbrauch wird weiterhin der vertraglich vereinbarte Preis fällig.

Eine vierköpfige Familie mit einem jährlichen Gasverbrauch von 15.000 Kilowattstunden (kWh) kann so beispielsweise rund 100 Euro monatlich an Energiekosten sparen. Für Januar und Februar 2023 erhalten die Haushalte den jeweiligen Betrag rückwirkend im März angerechnet. Berechnungsgrundlage für den geringeren Gasabschlag ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch, beziehungsweise die letzte Jahresabrechnung. Eine Verlängerung der Energiepreisbremsen bis zum April 2024 ist im Gespräch, sie muss aber noch gesondert entschieden werden.

Entlastungen erreichen Verbraucherinnen und Verbraucher automatisch

Um von den Entlastungen bei Strom, Wärme und Gas zu profitieren, müssen die Verbraucherinnen und Verbraucher selbst nicht aktiv werden. Wohnungs- oder Hauseigentümerinnen und -eigentümer zahlen direkt reduzierte Abschläge an ihre Energieversorger. Vermieterinnen und Vermieter müssen die Entlastung im Rahmen der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode an die Mieterinnen und Mieter berücksichtigen.

Der Strompreis für private Verbraucherinnen und Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen (mit einem Stromverbrauch von bis zu 30.000 kWh pro Jahr) wird auf 40 Cent pro Kilowattstunde brutto (also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte) begrenzt. Das gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Verbrauches und wie bei Gas und Wärme ab März 2023 mit rückwirkender Entlastung auch für Januar und Februar.

Für Industriekunden gelten andere Werte: Hier liegt der gedeckelte Preis bei 13 Cent pro Kilowattstunde für Strom, bei sieben Cent pro Kilowattstunde für Erdgas und bei 7,5 Cent für Wärme - jeweils zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen und jeweils für 70 Prozent des bisherigen Verbrauches.

Wenn die Hilfe nicht reicht: Fonds für Härtefälle

Sofern die Hilfe nicht reicht, sind Fonds für Härtefälle vorgesehen, etwa für Mieterinnen und Mieter, soziale Dienstleister und -Träger, Kultur- und Forschungseinrichtungen. Auch für soziale Dienstleister des Bundes aus den Bereichen Rehabilitation und Teilhabe sowie für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen soll es Hilfsfonds geben. Verbraucher, die mit Heizöl, Pellets oder Flüssiggas heizen, sollen ebenfalls im Rahmen einer Härtefallregelung entlastet werden.

Insgesamt hat die Bundesregierung seit dem Frühjahr drei umfangreiche Entlastungspakete in Höhe von 95 Milliarden Euro geschnürt und einen Abwehrschirm von 200 Milliarden Euro aufgespannt.