Entlastungen für Unternehmen bei der CO2-Bepreisung

Unternehmen sollen jetzt von den Kosten der 2021 gestarteten CO2-Bepreisung für Wärme und Verkehr entlastet werden. Sie würden dann einen Ausgleich erhalten, wenn sich Nachteile im internationalen Wettbewerb ergeben, müssten dafür aber einen Großteil der Mittel in den Klimaschutz investieren.

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Seit dem 1. Januar 2021 gilt in Deutschland die CO2-Bepreisung für Wärme und Verkehr, zwei Bereiche, die für einen Großteil der klimaschädlichen Treibhausgasemissionen verantwortlich sind. Unternehmen, die Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel in den Markt bringen, bezahlen dafür jetzt einen CO2-Preis. Über den neuen nationalen Emissionshandel werden sie verpflichtet, für den Treibhausgas-Ausstoß, den diese Brennstoffe verursachen, Emissionsrechte zu erwerben. So bekommt der Ausstoß von Treibhausgasen beim Heizen und Autofahren einen Preis. Das Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) legt fest, wie das nationale Emissionshandelssystem (EHS) aussehen soll und ist Teil des Klimaschutzprogramms 2030. Zukünftig sollen dadurch mehr klimafreundliche Technologien und Produkte entstehen. So sollen auch in den Bereichen Wärme und Verkehr die Klimaziele effizient und sozialverträglich erreicht werden.

Schutz von Klima und Wirtschaft sollen Hand in Hand gehen

Damit deutsche Unternehmen auch mit der CO2-Bepreisung international weiter wettbewerbsfähig bleiben, hat die Bundesregierung am 31. März 2021 mit einer neuen Verordnung Ausgleichsmaßnahmen zur CO2-Bepreisung im nationalen Brennstoffemissionshandel beschlossen. Sie sollen das sogenannte "Carbon-Leakage", also das Verlegen von Produktion in Länder mit geringeren Umweltauflagen, verhindern. Diese Verlagerung ist nicht nur wirtschaftspolitisch, sondern auch aus Klimaschutzsicht problematisch: Oft wird die Produktion in Länder verlagert, die geringere Klimaschutzanforderungen haben als Deutschland.

Unternehmen sollen künftig eine finanzielle Kompensation erhalten, wenn ihnen durch die CO2-Bepreisung Nachteile im grenzüberschreitenden Wettbewerb entstehen. Als Gegenleistung für die Ausgleichszahlungen verpflichten sich die Unternehmen, ein Energiemanagementsystem zu nutzen. Außerdem müssen sie ab 2023 in wirtschaftlich umsetzbare Klimaschutzmaßnahmen investieren, wenn das Energiemanagementsystem solche Maßnahmen identifiziert hat. Die Investition muss einen finanziellen Umfang von mindestens 50 Prozent der Ausgleichszahlung haben, ab 2025 von mindestens 80 Prozent. Übergangsregelungen geben vor allem kleineren Unternehmen ausreichend Zeit, um sich darauf einzustellen.

Die Ende März 2021 vom Kabinett verabschiedete Verordnung setzt den Eckpunktebeschluss der Bundesregierung vom September 2020 zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen um. Im Vergleich zum ersten Entwurf erhalten viele Unternehmen auf Betreiben des BMWi mit der jetzt verabschiedeten Verordnung eine höhere Kompensation. Insbesondere soll die Absenkung der EEG-Umlage nicht auf die Kompensation angerechnet werden. Bevor die Verordnung in Kraft treten kann, muss der Bundestag dieser noch zustimmen und die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilen.