Bundeskabinett beschließt Novelle der Ausgleichsmechanismus-Verordnung

Bürokratieabbau, eine bessere Akzeptanz für die Kosten des Ausbaus der Erneuerbaren und eine effizientere Erhebung der EEG-Umlage auf Eigenversorger: Diesen Hintergrund hat die Novelle der Ausgleichsmechanismusverordnung, die das Bundeskabinett heute beschlossen hat.

Windräder und Umspannwerk im Schnee© BMWi / Holger Vonderlind

Die Ausgleichsmechanismusverordnung regelt Details bei der Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien: Sie legt fest, wie die Übertragungsnetzbetreiber den EEG-geförderten Strom an der Strombörse vermarkten müssen und welche Vorgaben sie bei der Berechnung und Veröffentlichung der EEG-Umlage zu beachten haben. Mit der Novelle wird die Ausgleichsmechanismusverordnung aus dem Jahr 2009 in Details angepasst und aktualisiert. Dabei werden die Transparenzvorschriften für die EEG-Umlage weiter verbessert und inhaltlich wie zeitlich gebündelt. Das dient dem Bürokratieabbau, der Rechtsvereinfachung und der besseren Akzeptanz der Kosten für den Ausbau der erneuerbaren Energien.

Außerdem sieht das am 1. August 2014 in Kraft getretene reformierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2014) bislang vor, dass die Übertragungsnetzbetreiber selbst die EEG-Umlage auf Eigenversorger erheben. Das ändert sich durch die Novelle: Künftig soll grundsätzlich der Netzbetreiber die EEG-Umlage erheben, an dessen Netz der Eigenversorger angeschlossen ist. In der Regel ist das der Verteilernetzbetreiber. Eigenversorgung bedeutet: Ein und dieselbe Person oder Organisation erzeugt Strom – und nutzt diesen auch selbst. Seit dem Inkrafttreten der EEG-Reform am 1. August 2014 wird für neue Eigenversorger erstmals die EEG-Umlage fällig. Wenn der Strom für die Eigenversorgung aus erneuerbaren Energien oder in hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird, ist dabei nur eine reduzierte EEG-Umlage zu zahlen.

Erhebung der EEG-Umlage bei Eigenversorgern wird vereinfacht

Zwar werden durch die Änderungen der Ausgleichsmechanismusverordnung den Verteilernetzbetreibern neue Pflichten auferlegt, andererseits werden dadurch aber auch Prozesse erleichtert – denn den Verteilernetzbetreibern liegen schon viele notwendige Daten über die Eigenversorger vor. Übertragungsnetzbetreiber müssten all diese Daten hingegen erst erheben. Insgesamt wird die Erhebung der EEG-Umlage bei Eigenversorgern also vereinfacht.

Zusätzlich soll den Netzbetreibern auch eine sogenannte Aufrechnungsmöglichkeit eingeräumt werden, die die Abwicklung der EEG-Förderung ebenfalls verbessert. Das bedeutet: Wenn der Strom aus einer Erneuerbaren-Energien-Anlage teilweise zur Eigenversorgung genutzt wird, teilweise aber auch ins Netz eingespeist wird, kann der Netzbetreiber die EEG-Umlage, die der Anlagenbetreiber für seine Eigenversorgung zahlen muss, mit der EEG-Förderung verrechnen, die dem Anlagenbetreiber für die Stromeinspeisung zusteht.

Nun liegt die Novelle der Ausgleichsmechanismusverordnung dem Bundestag zur Abstimmung vor.

Im Vorfeld wurde die Novelle öffentlich konsultiert: Alle eingegangenen Stellungnahmen, die nicht ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind, veröffentlicht das BMWi auf seinem Informationsportal www.erneuerbare-energien.de.