Das neue EEG: Antworten auf die häufigsten Fragen

Vor einem Monat ist die Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in Kraft getreten. Fragen von Bürgerinnen und Bürger beantwortet die Info-Hotline des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie – und eine neue handliche Pocketbroschüre.

Kampagnenmotiv zur EEG-Reform© BMWi

Bereits Anfang des Jahres hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) ein Bürgertelefon gestartet, bei dem Anrufer Antworten auf ihre Fragen rund um die EEG-Reform finden. Die Info-Hotline unter 030 - 340 60 65 50 ist von Montag bis Freitag besetzt.

Informationen rund um den Neustart der Energiewende gibt es aber auch zum Nachlesen: Die wichtigsten Fragen und Antworten sowie Hintergrundinformationen dazu, welche Nachteile durch die Reform des EEG gestrichen wurden, sind jetzt als handliche und übersichtlich gestaltete Broschüre erschienen. Die rund 50 Seiten starke Publikation kann online heruntergeladen sowie als Printprodukt bestellt werden.

erneuerbare-energien.de: FAQ zum neuen EEG

Das BMWi-Online-Portal www.erneuerbare-energien.de gibt Antworten auf häufige Fragen zur Reform des EEG wie zum Beispiel …

1) Sinken jetzt die Strompreise?
Nein. Die EEG-Umlage ist zwar ein wichtiges Element des Strompreises, macht aber insgesamt nur ein knappes Fünftel davon aus. Der Strompreis hängt von vielen weiteren Faktoren ab – etwa von den Weltmarktpreisen für Kohle, Öl und Gas, den CO2-Preisen am Emissionshandelsmarkt sowie den Kosten für die Stromnetze. Zudem sind die Ausgaben für die Förderung bereits bestehender Anlagen, die das alte EEG für jeweils 20 Jahre nach Inbetriebnahme festgeschrieben hat, aufgrund von Vertrauensschutzregelungen nicht veränderbar. Ziel der EEG-Reform ist es vielmehr, die bei Altanlagen bestehenden Überförderungen für Neuanlagen nicht mehr fortzuschreiben und damit die Kostendynamik der vergangenen Jahre zu durchbrechen.

2) Was heißt das: Die Lasten werden durch die EEG-Reform besser verteilt?
Grundsätzlich ist der Ausbau der erneuerbaren Energien eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Deshalb beteiligt das neue EEG Industrie wie private Stromkunden angemessen an den Kosten für den Umbau des Energiesystems. Um diese solidarisch auf mehr Schultern zu verteilen, wurde das EEG in drei Bereichen angepasst: (1) Die bestehenden Ausnahmeregelungen wurden auf stromintensive Unternehmen in Branchen mit besonders hoher Stromintensität und hohem internationalen Wettbewerbsdruck beschränkt. (2) Stromverbraucher, die ihren Strom selbst erzeugen, werden an der Finanzierung beteiligt. (3) Das Grünstromprivileg und das sogenannte solare Grünstromprivileg wurden ersatzlos gestrichen.

3) Müssen auch private Erzeuger die EEG-Umlage für Strom zahlen, den sie selbst verbrauchen?
Private Betreiber von Kleinanlagen, die ihren Strom selbst erzeugen und verbrauchen, müssen auch in Zukunft keine oder nur eine verringerte EEG-Umlage zahlen. Für das Solardach auf einem Einfamilienhaus ist in der Regel weiterhin keine EEG-Umlage fällig. Es greift die Bagatellgrenze: Bei Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens zehn Kilowatt werden die ersten zehn Megawattstunden im Jahr, die selbst verbraucht werden, nicht mit der EEG-Umlage belastet. Für die Strommenge, die die zehn Megawattstunden übersteigt, wird eine verminderte EEG-Umlage fällig. Grundsätzlich gilt aber: Auch Betreiber von Anlagen zur Eigenstromversorgung sollen einen Beitrag zu den Ausbaukosten für die erneuerbaren Energien leisten. Für Strom aus neuen Erneuerbare-Energien-Anlagen oder neuen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, der in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Stromerzeugungsanlage genutzt wird, muss eine auf 40 Prozent reduzierte EEG-Umlage gezahlt werden, für Strom aus konventionellen Anlagen fällt hingegen die volle Umlage an. Mehr dazu finden Sie in dieser Tabelle.

4) Was ist das Anlagenregister?
Die Bundesnetzagentur führt ein umfassendes Register über den Zubau von Anlagen zur Gewinnung von Strom aus erneuerbaren Energien: das sogenannte Anlagenregister. Dort werden alle neuen Windkraftanlagen an Land und auf See erfasst, zudem neue Anlagen zur Stromerzeugung aus Biomasse, Geothermie und Wasserkraft. Gesetzliche Grundlage ist die Anlagenregister-Verordnung, die am 5. August 2014 in Kraft getreten ist. Die Meldung von neuen Photovoltaikanlagen wird dagegen zunächst weiterhin über das PV-Meldeportal der Bundesnetzagentur abgewickelt. Ziel des Registers ist es, den Zubau neuer Anlagen genau zu erfassen, damit darauf basierend die im reformierten EEG enthaltenen, zubauabhängigen Förderhöhen bestimmt werden können.

Die Info-Hotline zur EEG-Reform informiert Bürgerinnen und Bürger unter 030 - 340 60 65 50 montags bis donnerstags von 8 bis 20 Uhr und freitags bis 15 Uhr.

Unter www.erneuerbare-energien.de finden Sie zudem in übersichtlichen Faktenblättern zusammengestellt weitere Informationen darüber, was sich bei den wichtigsten erneuerbaren Energiequellen durch die EEG-Reform geändert hat.