Die wichtigsten EEG-Neuerungen auf einen Blick

Die EEG-Reform macht die Energiewende kosteneffizienter, planbarer und marktwirtschaftlicher. Doch was genau ändert sich am EEG? Lesen Sie hier, welche Neuerungen auf die Bürgerinnen und Bürger zukommen.

Solarmodule, Windräder und Rapsfelder© BMWi / Holger Vonderlind

Die EEG-Reform macht die Energiewende kosteneffizienter, planbarer und marktwirtschaftlicher. Mehrere konkrete Maßnahmen tragen dazu bei.

Vorfahrt für kostengünstige Energien
Das neue EEG steuert den Ausbau der Erneuerbaren planvoll und berechenbar durch klar definierte Ausbaukorridore für Windkraft, Photovoltaik und Biogas. Dabei wird die Förderung auf wettbewerbsfähige, kostengünstige Technologien konzentriert. Der Zubau an kostenintensiven Biomasse-Anlagen wird dabei verlangsamt, Sonne und Wind haben Vorrang. Es gelten folgende Mengenziele für den Zubau:

• Solarenergie: jährlicher Zubau von 2,4 bis 2,6 Gigawatt (brutto),
• Windenergie an Land: jährlicher Zubau von 2,4 bis 2,6 Gigawatt (netto),
• Windenergie auf See: Installation von 6,5 Gigawatt bis 2020 und 15 Gigawatt bis 2030,
• Biomasse: jährlicher Zubau von ca. 100 Megawatt (brutto).

Fördersätze für Neuanlagen sinken
Mit dem neuen EEG werden Überförderungen abgebaut, Vergütungen abgesenkt und Boni gestrichen. Während die durchschnittliche Vergütung aller Bestandsanlagen derzeit circa 17 Cent pro Kilowattstunde (kWh) beträgt, werden Betreiber neuer Anlagen ab 2015 im Schnitt nur circa 12 Cent/kWh erhalten. Auch mit diesen abgesenkten Vergütungen bleiben die Erneuerbaren für die Betreiber – Privatleute, Genossenschaften wie Energieversorger - ein gutes Geschäft. Denn der durch das EEG erzielte technische Fortschritt hat zu drastisch sinkenden Preisen für die Anlagen geführt. Staatlich festgelegte Einspeisevergütungen gibt es dann nur noch für Anlagen bis 500 Kilowatt (kW) installierter Leistung (ab 2016: 100 kW). Betreiber von größeren Anlagen erhalten bei der Direktvermarktung nur noch die gleitende Marktprämie, die sicherstellt, dass Erneuerbare-Energien-Anlagen auch weiterhin wirtschaftlich betrieben werden können.

Bestimmung der Förderhöhe über Ausschreibungen
Mittelfristig – spätestens ab 2017 – soll die Förderhöhe der erneuerbaren Energien über Ausschreibungen bestimmt werden, um die günstigste Form der Energieerzeugung bei den jeweiligen Technologien zu ermitteln. In einer Pilotphase ab 2015 gilt das Ausschreibungsmodell bereits für Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Das neue EEG schafft die Voraussetzungen dafür, dass hier in einem ersten Schritt Erfahrungen mit dem neuen Instrument der Ausschreibung gesammelt werden. Erst in einem zweiten Schritt soll das Gesetz noch einmal geändert werden, um die Ausschreibung auf andere erneuerbare Energien auszuweiten. Die Ausschreibungen werden so gestaltet werden, dass auch weiterhin ein breiter Mix von Betreibern zum Zuge kommt: Genossenschaften genauso wie große Unternehmen, kleine Bürgerenergie-Initativen genauso wie Stadtwerke.

Pflicht zur Direktvermarktung
Das neue EEG wird auch die Marktintegration der erneuerbaren Energien vorantreiben. Bislang nehmen in der Regel die Netzbetreiber den Ökostrom ab und verkaufen ihn an der Strombörse. Das ändert sich: Künftig müssen sich die Produzenten erneuerbarer Energien Schritt für Schritt selbst um die Vermarktung kümmern, wenn sie eine Förderung erhalten wollen. Diese sogenannte verpflichtende Direktvermarktung wird stufenweise eingeführt (zuerst die größeren, später die kleineren Anlagen), damit sich alle Marktakteure darauf einstellen können:

• ab 1. August 2014: für alle Neuanlagen ab einer Leistung von 500 Kilowatt ,
• ab 1. Januar 2016: für alle Neuanlagen ab einer Leistung von 100 Kilowatt.

Ausnahmen für stromintensive Unternehmen
Stromintensive Unternehmen müssen heute nur eine reduzierte EEG-Umlage bezahlen (Stichwort: Besondere Ausgleichsregelung). Diese Ausnahmeregelung gilt künftig nur für stromintensive Unternehmen aus Branchen mit einem hohen Maß an Stromkosten- und Handelsintensität. Hierdurch wird die Ausnahmeregelung auf Unternehmen und Branchen beschränkt, die im harten internationalen Wettbewerb stehen, in dem der Strompreis ein wichtiger Erfolgsfaktor ist. Ihre Wettbewerbsfähigkeit und viele Tausend Arbeitsplätze dürfen nicht gefährdet werden. Die deutsche Industrie zahlt schließlich 7,4 Milliarden Euro jährlich für den Ausbau der erneuerbaren Energien. Bei der Besonderen Ausgleichsregelung geht es lediglich um die rund 2.000 Unternehmen, die besonders energieintensiv sind.

Regelungen zur Eigenversorgung
Bisher haben Eigenversorger, die ihren Strom selbst erzeugen und verbrauchen, keine EEG-Umlage bezahlt. Das führte dazu, dass die Eigenstromerzeugung einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil hatte. Für Bestandsanlagen soll sich aus Gründen des Vertrauensschutzes nichts ändern. Bei großen Neuanlagen zur Eigenversorgung gilt aber: Grundsätzlich fällt künftig die volle EEG-Umlage an. Wer auf erneuerbare Energien oder neue, hocheffiziente Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen setzt, zahlt eine verminderte EEG-Umlage. Bis Ende 2015 beträgt diese 30 Prozent, 2016 dann 35 Prozent und ab 2017 40 Prozent der EEG-Umlage. Für Kleinerzeuger bleibt aber in der Regel alles beim Alten: Kleinere Anlagen bis zehn Kilowatt, die jährlich höchstens zehn Megawattstunden selbst verbrauchen, sind von der Belastung beim Eigenverbrauch ausgenommen.