Nationale Fördersysteme sind mit EU-Grundfreiheiten vereinbar

Ein Fall aus Schweden wirft die Frage auf, ob EU-Staaten nationale Fördersysteme für Ökostrom für ausländische Anlagen öffnen müssen. Die Bundesregierung ist überzeugt, dass dies nicht notwendig ist.

Das Bild zeigt drei Windräder im SchneeWindräder in Finnland erzeugen saubere Energie. © BMWi / Vonderlind


Für jede Kilowattstunde Ökostrom, die Erzeuger ins deutsche Stromnetz einspeisen, erhalten diese eine bestimmte Einspeisevergütung. So weit, so national. Ein Fall aus Schweden wirft nun die Frage auf, ob EU-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden sollen, ihre nationalen Fördersysteme für Erneuerbare Energien auch für ausländische Anlagen zu öffnen. Die Rede ist vom "Aland-Fall". Konkret geht es um Windkraftanlagen auf den finnischen Aland-Inseln. Diese speisen Windstrom ins Netz ihres Nachbarn Schweden. Die finnischen Betreiber möchten dafür von der schwedischen Ökostrom-Förderung profitieren und haben vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) darauf geklagt. In einigen Monaten wird das Urteil erwartet.

Die Bundesregierung ist der Überzeugung, dass die jetzige Regelung mit den europäischen Grundfreiheiten durchaus vereinbar ist. Das deckt sich nicht mit der Sicht von Ives Bot, dem Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). Er argumentiert mit der Warenverkehrsfreiheit innerhalb der EU: Sie verbiete es den Mitgliedstaaten, ihre nationalen Fördersysteme nur auf Anlagen im eigenen Land zu beschränken. Ob der EuGH im Sinne des Generalanwalts urteilt, ist völlig offen.

Unabhängig davon, welches Urteil er fällt: Die beiden Fördersysteme für den Ausbau Erneuerbarer Energien in Schweden und in Deutschland sind kaum vergleichbar. In Schweden geht es um grüne Zertifikate, die es in Deutschland in dieser Form nicht gibt.