Zypries: "Mit der Förderung von Mieterstrom beteiligen wir die Mieter an der Energiewende"

Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf zur Förderung von Mieterstrom verabschiedet.

Ein Mietshaus.© fotolia.com/reimax16

Mieterstrom aus Photovoltaik-Anlagen wird voraussichtlich noch in diesem Jahr förderfähig. Das Bundeskabinett hat heute einen entsprechenden Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) beschlossen. "Mit der Förderung von Mieterstrom bringen wir die Energiewende in die Städte und beteiligen die Mieter an der Energiewende", sagte Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries. Bisher haben vor allem Eigenheimbesitzer die Möglichkeit, von Strom aus Photovoltaik-Anlagen auf dem Hausdach zu profitieren. Das soll jetzt auch für Mieter möglich sein.

Noch fehlt es mangels Wirtschaftlichkeit an einem entsprechenden Angebot. Derzeit rechnet sich Mieterstrom in der Regel nicht, weil zusätzlicher Aufwand für Abrechnung, Vertrieb und Messwesen entsteht. Zypries: "Diese Lücke schließen wir jetzt, indem wir einen Mieterstromzuschlag einführen. Das wird das Angebot für Mieterstrom beleben, Mieter profitieren davon und der Ausbau der Stromerzeugung aus Solarenergie wird beschleunigt."

Als Mieterstrom wird Strom bezeichnet, der von einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und an die Mieter dieses Gebäudes geliefert wird. Dieser lokal erzeugte Strom kann alternativ auch aus einem Blockheizkraftwerk stammen. Anders als beim Strombezug aus dem Netz entfallen Netzentgelte, netzseitige Umlagen, Stromsteuer und Konzessionsabgaben. Die EEG-Umlage muss jedoch gezahlt werden. Das Potenzial für Mieterstrom umfasst nach einem Gutachten, das das BMWi in Auftrag gegeben hat, bis zu 3,8 Millionen Wohnungen.

Mieter können sich frei für oder gegen Bezug von Mieterstrom entscheiden

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass sich Mieter frei für oder gegen den Bezug von Mieterstrom entscheiden können. Dieses Wahlrecht soll gewährleisten, dass der Vermieter beziehungsweise der Betreiber der Solaranlage wettbewerbsfähige Preise anbietet. Deshalb darf der Vertrag über den Bezug des Mieterstroms auch nicht Bestandteil des Mietvertrags sein. Die Laufzeit des Mieterstromvertrags ist auf ein Jahr begrenzt. Zudem kann dieser unabhängig vom Mietvertrag gekündigt werden. Die Preisobergrenze für Mieterstrom, die der Gesetzentwurf festschreibt, liegt bei 90 Prozent des jeweiligen Grundversorgungstarifs. Im Mieterstromvertrag muss die Versorgung des Mieters mit Strom auch für die Zeiten geregelt werden, in denen kein Mieterstrom geliefert werden kann, beispielsweise weil die Sonne nicht scheint.

Förderhöhe wird nach Prinzip des "atmenden Deckels" bestimmt

Die Solaranlage kann der Gebäudeeigentümer selbst betreiben, er kann damit aber auch einen Dritten beauftragen. Der Anlagenbetreiber erhält für die an die Mieter gelieferte Strommenge zusätzlich zum Strompreis eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) – den sogenannten Mieterstromzuschlag. Die Höhe des Zuschlags hängt von der Größe der Solaranlage und dem Photovoltaik-Zubau insgesamt ab und liegt voraussichtlich zwischen 2,75 und 3,8 Cent pro Kilowattstunde. Die Zuschlagshöhe wird nach dem Prinzip des "atmenden Deckels" bestimmt (wie dieses Prinzip funktioniert, lesen Sie hier). Der von den Mietern nicht verbrauchte Strom wird ins öffentliche Netz eingespeist und nach dem EEG vergütet.

Zubauvolumen ist auf 500 Megawatt pro Jahr begrenzt

Auch für Mieterstrom muss die EEG-Umlage gezahlt werden. Das ist wichtig, denn die Einnahmen aus der EEG-Umlage finanzieren den Ausbau der erneuerbaren Energien. Eine Ausnahme von der Umlagepflicht würde dazu führen, dass die Ausgaben für alle anderen stärker steigen würden – darunter auch viele Mieter. Aus diesem Grund ist auch das gesamte Zubauvolumen für Mieterstromprojekte auf 500 Megawatt pro Jahr begrenzt. Dies schützt all diejenigen, die nicht Mieterstrom beziehen können oder wollen, vor einem zu starken Anstieg der Preise und sichert die gute Finanzierungsbasis der Energiewende.