Mehr Transparenz bei Energiepreisen

Neue Verordnung des BMWi schafft Durchblick für Verbraucher

Euro-Scheine, Stromzähler, Gasflamme© Fotolia.com / Kautz15

Strom- und Gaskunden in Deutschland sollen künftig eine genauere Auflistung über die Zusammensetzung ihrer Energiepreise erhalten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat in der vergangenen Woche hierzu einen Verordnungsentwurf vorgelegt.

Der Hintergrund: Die Energieversorger sind bislang nicht verpflichtet, die in die Berechnung des Grundversorgungspreises eingeflossenen gesetzlichen oder durch den Netzzugang entstandenen Kostenbelastungen für ihre Kunden auszuweisen. Zudem wird für Kunden auch kaum deutlich, wie hoch zum Beispiel der Anteil des Stromversorgers am Rechnungsbetrag ist.

Die vom BMWi vorgelegte Neuregelung soll dies nun ändern und mehr Transparenz für die Verbraucher schaffen. Mit der neuen Verordnung müssen künftig sämtliche Steuern, Umlagen und Gebühren aufgeschlüsselt und sowohl bei der Vertragsbestätigung als auch bei Preisänderungen und im Internet separat ausgewiesen werden. Durch diese klare und umfassende Ausweisung aller Kostenbestandteile werden Strom- und Gaskunden besser in die Lage versetzt, Zusammensetzung und Änderung des Preises der Grundversorgung nachzuvollziehen und zu bewerten. Das stärkt die Vergleichbarkeit und den fairen Wettbewerb – insbesondere im Strommarkt.

Die absolute Transparenz hat sowohl für die Verbraucher als auch für die Energieversorger Vorteile: Für die Kunden wird klar ersichtlich, wenn sich der vom Anbieter beeinflussbare Preisanteil ändert. Preiserhöhungen können ihnen gegenüber dann nicht pauschal durch steigende Steuern und Abgaben erklärt werden. Der Preis wird aber nicht nur nachvollziehbarer, sondern auch besser bewertbar: Kunden können ihren Grundversorgungstarif dadurch einfacher mit anderen vergleichen. Grundversorger wiederum werden von Kunden nicht für Kostenveränderungen verantwortlich gemacht, für die sie nichts können.

Rund ein Drittel der Verbraucher in Deutschland bezieht Strom oder Gas über einen Grundversorgungstarif und profitiert von der neuen Verordnung - das sind rund 15 Millionen Haushalte bei der Strom- und gegebenenfalls bei der Gasversorgung. In der Grundversorgung gelten schon heute strengere staatliche Vorgaben als bei anderen Tarifen. Ein Beispiel ist die sogenannte Kontrahierungspflicht: Im Grundversorgungstarif darf grundsätzlich kein Kunde abgelehnt werden. In allen anderen Strom- und Gastarifen gilt die Vertragsfreiheit.

So setzt sich der Strompreis zusammen
Der Strompreis setzt sich generell aus drei großen Blöcken zusammen:

1. Staatlich veranlasste Preisbestandteile – das sind die Mehrwertsteuer, die Stromsteuer sowie Abgaben wie die EEG-Umlage oder die Konzessionsabgabe. Allerdings: Obwohl diese Preisbestandteile als „staatlich veranlasst“ bezeichnet werden, fließen sie überwiegend nicht in den Staatshaushalt: So wird etwa über die EEG-Umlage der Ausbau der Erneuerbaren finanziert, die Konzessionsabgabe erheben Städte und Gemeinden als Ausgleich für das Recht der Netzbetreiber, Leitungen durch „ihr“ Gebiet laufen zu lassen.

2. Abgaben für Netze und Messungen, wie vor allem die Netzentgelte: Diese Netzentgelte oder Netznutzungsentgelte zahlen Verbraucher den Netzbetreibern für die Inanspruchnahme der Netze. Damit werden etwa Kosten für die Netzwartung und Netzerneuerung gedeckt. Zu diesem Kostenblock zählen auch die Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung, also zum Beispiel die Kosten für die Abrechnung und die technisch notwendigen Mess- und Steuereinrichtungen wie Stromzähler.

3. Kosten für Energieerzeugung und Vertrieb inklusive der Gewinnmarge. Nur diesen sogenannten Wettbewerbsanteil kann der Anbieter beeinflussen.

Welchen Anteil die einzelnen Bestandteile am Strompreis haben, zeigt unsere unsere Infografik der Woche.

Inkrafttreten im Herbst geplant
Länder und Verbände waren aufgerufen, bis zum vergangenen Donnerstag Stellungnahmen zum Verordnungsentwurf einzureichen. Im Anschluss prüfen das BMWi und das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz die Stellungnahmen intensiv. Die Verordnung soll zum Herbst in Kraft treten.